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Rechtsgrundlagen First Responder

Novelle des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes

Am 1. Januar 1998 ist das Gesetz zur Änderung des Bayerischen Rettungsdienstgesetzes vom 9. Dezember 1997 in Kraft getreten. Es sieht die Möglichkeit vor, dass die Rettungsleitstelle mit Zustimmung des Rettungszweckverbandes die Alarmierung von »örtlichen Einrichtungen organisierter Erster Hilfe« übernehmen kann.

Hintergrund dieser Neuerung im Gesetz ist die bereits erwähnte unzureichende Erstversorgung medizinischer Schadensfälle durch Notfallzeugen. Der Rettungsdienst in Bayern muss den Notfallpatienten in 12 Minuten und in ländlichen Regionen in 15 Minuten, wie vom Gesetz gefordert, erreichen (Hilfsfrist).

Eine zeitliche Frist, die aus medizinischer Sicht häufig als zu lange anzusehen ist, wenn bis dahin nicht zumindest eine Erste Hilfe geleistet wurde. Nach neuesten Zahlen des Bundesverkehrsministeriums erreicht der Rettungsdienst in sechs Minuten gerade 10 Prozent der Patienten, deshalb liegen auch die Erfolgschancen bei präklinischen Reanimationen durchschnittlich bei nur rund 10 Prozent.

Vor dem Hintergrund des politischen Vorwurfs des »immensen Kostenanstieges« im Rettungswesen darf in absehbarer Zeit nicht damit gerechnet werden, dass es zu einer Verkürzung der gesetzlichen Hilfsfrist kommen wird. Dies wäre nur durch eine Vermehrung der Standorte möglich, was mit einer deutlichen Steigerung der Vorhaltekosten verbunden wäre.

Eine Vermehrung der Standorte, so dass jeder Notfallort in fünf Minuten erreicht werden kann, ist derzeit wirtschaftlich und finanziell nicht möglich.

Eine frühzeitige "Erste Hilfe" bestimmt jedoch wie viele Studien der Notfallrettung gezeigt haben, nachhaltig den Erfolg beziehungsweise Misserfolg des Schädigungsverlaufes. Hier bietet die "FIRST RESPONDER-Tätigkeit" der Feuerwehr einen Lösungsansatz.

Rechtliche Betrachtung

Eine Verpflichtung zum Aufbau eines First Respondersystem besteht nicht und ist auch dort nicht gegeben, wo aufgrund der Tatsache einer vorhersehbaren Überschreitung der gesetzlich fixierten Hilfsfrist eine Verkürzung notwendig wäre.

Durch die Freiwilligkeit der Übernahme der zusätzlichen Aufgabe durch Feuerwehren allen daraus sich ableitende Kosten voll in die Zuständigkeit der Mitwirkenden und werden durch den Rettungsdienst nicht ersetzt. Bei den Freiwilligen Feuerwehren ist vor Einrichtung des Systems die Zustimmung der nach Kommunalrecht zuständigen Organe der Gemeinden, die Aufgabenträger der Feuerwehr sind, erforderlich.

Haftung

Einen breiten Raum in der Diskussion nahmen im Vorfeld die Fragen der Haftung ein. Hierzu liegen inzwischen grundlegende Äußerungen seitens des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vor. Dem Vorwurf, dass bei der Alarmierung durch die Leitstelle nicht mehr das Haftungsprivileg des Laienhelfers zutreffe, hält das Innenministerium eine gegenteilige Auffassung entgegen. Die Haftung richtet sich nach zivil- und strafrechtlichen Grundsätzen, Eine Haftung des Rettungszweckverbandes für vom Ersthelfer verursachte Schäden kann aus dem Handlungsbeitrag der Alarmierung und der Zustimmung zur Alarmierung durch die Rettungsleitstelle nach Ansicht des Innenministeriums nicht hergeleitet werden.

Der Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaft, Abt. Öffentlichkeitsarbeit, hat für seine Mitglieder die Broschüre "Rechtsfragen bei Erste-Hilfe-Leistungen" herausgegeben die per Telefax bestellt werden kann: 
Telefaxnummer 02241 / 231-13 33

Wie ist das eigentlich mit dem Versicherungsschutz?

Sowohl der GUV als Unfallversicherer als auch die Bayerische Versicherungskammer als Haftpflichtversicherer gewähren vollen Versicherungsschutz bei FIRST RESPONDER-Einsätzen.

Wenn Sie mehr darüber wissen wollen, wählen Sie die nachfolgenden Stellungnahmen aus: